Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: Freigeist – Bildungsverein für ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung,
    Volksbildung, aktive Lebensgestaltung, Gesundheitsfürsorge sowie Longevity und Biogerontologie

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nötsch

  3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine
    Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.

  4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.


§ 2: Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende begünstigte und mildtätige Zwecke und ist frei
von politischer und religiöser Zugehörigkeit:

1. Persönlichkeitsentwicklung und bewusste Lebensgestaltung

Das Hauptanliegen des Vereins ist die Bildung
im Bereich Persönlichkeitsentwicklung, bewusster Lebensgestaltung und Volksbildung mit klarem Fokus auf
Selbstwahrnehmung, Denkstrukturen und innere Ausrichtung. Im Vordergrund steht die Entwicklung von
Klarheit im eigenen Handeln, die Reflexion persönlicher Prägungen sowie das Verständnis für
Zusammenhänge zwischen Gedanken, Emotionen und Verhalten. Bewusstwerdung wird als Prozess
verstanden, der hilft, eigene Muster zu erkennen und eine stimmige Lebensausrichtung zu entwickeln. Dabei
wird ein Verständnis für eigenverantwortliches Handeln und persönliche Weiterentwicklung aufgebaut.

➔ Unser Ziel ist es, Menschen in eine klare, selbstbestimmte und nachhaltig bewusste Lebensführung zu
begleiten.

2. Hyperbare Medizin, Sauerstoffanwendungen, Forschung und Longevity

Wir befassen uns mit Themen der
hyperbaren Medizin, Sauerstoffanwendungen sowie Longevity und Biogerontologie im Kontext
ganzheitlicher Gesundheitsfürsorge und Forschung. Im Fokus stehen Zusammenhänge zwischen
Sauerstoffversorgung, körperlichen Prozessen und langfristiger Gesundheit. Longevity wird dabei als Ansatz
verstanden, der auf ein langes, gesundes Leben mit hoher Lebensqualität abzielt und den Alterungsprozess
sowie altersbedingte Entwicklungen in ihrer Bedeutung betrachtet. Ergänzend werden wissenschaftliche
Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich gesundes Altern analysiert und verständlich eingeordnet.
Technologien und Anwendungen wie Sauerstoffkammern werden in ihrer Bedeutung für das menschliche
Wohlbefinden betrachtet.

➔ Unser Ziel ist es, ein fundiertes Verständnis für gesundes Altern, wissenschaftliche Zusammenhänge und
innovative Gesundheitsansätze zu vermitteln.

3. Mobilität, Fortbewegung und Selbsthilfe

Eine Herzensangelegenheit des Vereins ist die
Auseinandersetzung mit Mobilität und Fortbewegung in ihren gesellschaftlichen und individuellen
Zusammenhängen sowie im Kontext von Selbsthilfe. Betrachtet werden die Wechselwirkungen zwischen
Bewegung, Eigenverantwortung, Lebensqualität und persönlicher Entwicklung. Unterschiedliche Formen der
Mobilität werden im Hinblick auf ihre Bedeutung für Alltag und eigenständige Lebensgestaltung reflektiert.
Dabei werden sowohl bestehende als auch zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich eingeordnet.

➔ Unser Ziel ist es, Selbsthilfe und Mobilität als Grundlage für ein selbstbestimmtes und
verantwortungsvolles Leben zu stärken.

4. Aktiver Wissensaustausch und gemeinschaftliche Entwicklung

Wir gestalten einen Raum für aktiven
Wissensaustausch zwischen Mitgliedern, Fachkundigen und Interessierten aus unterschiedlichen Bereichen.
Im Mittelpunkt steht der Dialog, durch den Erfahrungen, Erkenntnisse und Sichtweisen miteinander geteilt
und reflektiert werden. Gemeinschaftliche Lernprozesse ermöglichen es, Wissen nicht nur aufzunehmen,
sondern gemeinsam weiterzuentwickeln. Dadurch entsteht ein Umfeld, das eigenständiges Denken und
gemeinschaftliches Wachstum stärkt.

➔ Unser Ziel ist es, eine lebendige Plattform für Austausch, Lernen und gemeinsame Weiterentwicklung
zu etablieren.

5. Mildtätigkeit und Unterstützung von Bedürftigen

Für uns bedeutet Mildtätigkeit, Menschen selbstlos zu
unterstützen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind, sowie diejenigen, die sich in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Unser Ziel ist es, diesen Menschen durch gezielte Unterstützung
zu helfen und ihnen langfristig neue Perspektiven zu eröffnen.


 

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:

a.) Als ideelle Mittel dienen:

1. Betrieb von Volks-Bildungs-, Forschungs- und Gesundheitsstätten
2. Bildungsangebote und Workshops zu Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheit und Longevity

Der Verein setzt sich dafür ein, Menschen umfassend über zentrale Bereiche wie
Persönlichkeitsentwicklung und bewusste Lebensgestaltung, Gesundheitsbildung im Kontext von
Longevity und hyperbarer Medizin, Lebensbalance und persönliche Orientierung im Alltag sowie
grundlegende Zusammenhänge zwischen Lebensweise, Verhalten und Lebensqualität aufzuklären. Die
Bildungsangebote fördern Eigenverantwortung, Selbstwahrnehmung und bewusstes Handeln im Umgang
mit persönlichen und gesundheitlichen Herausforderungen. Dabei wird besonderer Wert auf
Verständlichkeit, lebensnahe Wissensvermittlung und eine kritische Auseinandersetzung mit individuellen
Entwicklungen gelegt.

3. Forschung zu Gesundheit, Longevity und Sauerstoffanwendungen

Diese Forschungsansätze zielen darauf ab, Erkenntnisse im Bereich ganzheitlicher Gesundheitsfürsorge,
Longevity sowie hyperbarer Medizin und Sauerstoffanwendungen zu gewinnen. Der Verein widmet sich
der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Themen wie Alterungsprozessen, körperlichen
Zusammenhängen, mentaler Stabilität, Selbsthilfe sowie der Bedeutung von Sauerstoffversorgung und
technologischen Entwicklungen für Gesundheit, Lebensqualität und Leistungsfähigkeit durch
Beobachtungen, Analysen, Dokumentationen und wissenschaftlichen Austausch.

4. Thematische Auseinandersetzung mit Gesundheit, Lebensweise und gesellschaftlicher Orientierung.
5. Netzwerkbildung: Aufbau und Pflege eines Netzwerks von Experten, Mitgliedern und Interessierten zur Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit in den Vereinsbereichen.
6. Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen sozialen Gemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.
7. Impulse und Bildungsformate zu Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheitsfürsorge und Lebensbalance.
8. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
9. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, Fachspezialisten, Tutoren, Studierenden, Fachpersonen aus den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheit, Longevity und gesellschaftliche Entwicklung, Universitäten sowie weiteren interessierten Personen und Institutionen.
10. Das Wissen aus der Vereinstätigkeit wird allen interessierten Mitgliedern weitergegeben
11. Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Workshops, Versammlungen, Veranstaltungen und Webinaren
12. Erleben & Durchführung und Begleitung von Bildungs-, Forschungs- und Gesundheitsexpeditionen
13. Erleben von Selbsthilfe-, Bildungs-, Forschungs-, Gesundheits- und sinnhaften Erfahrungsprojekten im In- und Ausland – auch durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen
14. Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit

 

Öffentlichkeitsarbeit: Es erfolgt die Veröffentlichung von wissenschaftlich orientierten Erkenntnissen,
Informationsmaterialien und Berichten zu Persönlichkeitsentwicklung, bewusster Lebensgestaltung und
Selbsthilfe, ganzheitlicher Gesundheitsfürsorge im Kontext von Longevity und hyperbarer Medizin sowie
reflektiertem Umgang mit Lebensweise, Gesundheit und verantwortungsbewusstem Handeln.

 
15. Betreiben von Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Videos über virtuelle Plattformen
16. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke fördert
17. Schaffung, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen, Studien, Workshops, Webinaren, Konferenzen, Versammlungen, Tagungen, Online-Austausch, Social Media Kommunikation und Auftritte, Online-Kongresse, Podcasts, Live Videos, Vlogs, Streams, Blogs und weiteren zukünftigen Kommunikationsmitteln zu Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheitsfürsorge, Longevity, Selbsthilfe, Mobilität und bewusster Lebensgestaltung.
18. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger Veranstaltungen zur Entwicklung des Menschen und seiner sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitglieder

b.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

  1. Mitglieds- und Förderbeiträge, Beitrittsgebühren, Workshops, Seminare, Netzwerktage, Retreats

  2. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Schenkungen, Sponsoring, Fundraising

  3. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (aus privater und öffentlicher Hand)

  4. Erlöse aus Bildung, Forschung, Gesundheit, Selbsthilfe und Zufallsgewinnen

  5. Erlöse aus Projekten, Publikationen und Veranstaltungen

  6. Erlöse von Vereinsprodukten und Investments

  7. Subventionen und Förderungen

  8. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen

  9. Erlöse aus entbehrlichen und unentbehrlichen Hilfsbetrieben

  10. Einnahmen aus Verwertungsrechten von Studien und Forschungen, freiwillige Verwertungen, Urheber-
    und Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte, Einnahmen aus Vergabe von Zertifikaten,
    Qualitätssiegeln, Gütesiegeln, Zeugnissen oder Urkunden

  11. Beiträge aus Forschungs-, Selbsthilfe-, Bildungs-, Gesundheits- und Wissenschaftsfonds

  12. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente

  13. Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als
    auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).


§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO

Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.

Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken
untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung
der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist,
in Wettbewerb.

Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne
entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereines erhalten.

Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr
als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten
Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem
gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.

Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren
Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.

Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter
10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.

Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO-Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den
§§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als
50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine
Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.

Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs.
1 BAO tätig werden.


 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinstätigkeit und sind zur Zahlung eines
    Jahresbeitrags verpflichtet.

  3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

a. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

b. Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht.

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins
    verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.


§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und
    rechtsfähige Personengesellschaften möglich.

  2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von
    ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der/die Präsident/in.

  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  4. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  5. Der Präsident/die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die
    Einhebung eines Aufnahmebeitrags.


§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen
    durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch auf jeweils ein weiteres
    Jahr; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.

  3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende
    Mitglied durch sein Verhalten (unehrenhaft), Nichtbeachtung der Satzung und das Ansehen oder die
    Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

  4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu
    beenden.

  5. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche
    aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits
    bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos
    schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.

  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium
    beschlossen werden.


§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte:

a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für

diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.

b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur

ordentlichen Mitgliedern zu.

c. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung

verlangen.

d. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle

Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben.

e. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu

informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

f. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.

 

2. Pflichten:

a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu

unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden und Abbruch erleiden könnte.

b. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in

der vom Präsidenten oder von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 10: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das
    Kalenderjahr.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
b. schriftlichen Antrag von mindestens 7/10 der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG.) binnen vier Wochen
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
    Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem
    Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
    unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch
    die/einen Rechnungsprüfer.

  2. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
    beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

  3. Das einberufende Organ entscheidet über die Form der Durchführung der Generalversammlung.

Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für
Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem
Chatroom. Wahl- und stimmberechtigte Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte
wahrnehmen und ihre Wahl treffen bzw. ihre Stimme abgeben.

  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
    ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
    Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

  2. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  3. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
    oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
    der abgegebenen gültigen Stimmen.

  4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die
    Vizepräsident/in.


§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter
    Einbindung der Rechnungsprüfer

  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

  5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode

  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


§ 12: Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

a. Präsident/in

b. Vize-Präsident/in

  1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines
    gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das
    Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
    so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
    Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
    sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
    Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
    Generalversammlung einzuberufen hat.

  2. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium
    ist persönlich auszuüben.

  3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder
    mündlich einberufen.

  4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen
    anwesend sind.

  5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der
    Präsident ein Dirimierungsrecht hat.

  6. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in.

  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
    durch Enthebung und Rücktritt.

  8. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
    Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

  9. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
    an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten.
    Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

  10. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.

 

 


§ 13: Aufgaben des Präsidiums

 

  1. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und
    außerordentlichen Mitglieder.

  2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen
    dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine
    Geschäftsordnung beschlossen werden.

  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 
a. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
b. Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
c. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
d. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung einer Beitrittsgebühr
f. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
g. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung
h. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
i. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der/Die
    Präsident/in vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Finanzielle Angelegenheiten und schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
    Unterschriften des Präsidenten.
  3. Die Aufwände bei Tätigkeiten für den Verein werden als Spesenersatz gegen Belegvorlage abgegolten.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
  5. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem
    Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
  6. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
    der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
    Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
    durch das zuständige Vereinsorgan.
  7. Der/Die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in führen den Vorsitz in der Generalversammlung und im
    Präsidium.
  8. Der Präsident/die Präsidentin wird bei Verhinderung vom Vize-Präsidenten/von der Vize-Präsidentin
    vertreten.

§ 15: Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als
    Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
    Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
    Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die
    Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern
    die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 16: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
    Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
    Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sollte es
    nicht möglich sein, für diese Aufgaben ordentlichen Vereinsmitglieder zu gewinnen, so können auch dem
    Verein nahestehende Personen als Schiedsrichter berufen werden. Es wird derart gebildet, dass ein
    Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
    durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
    ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben
    Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
    Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
    Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
    Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
    seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
    Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
    Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
    beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
    dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Verlust des bisherigen
    begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne
    der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine
    Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf das übertragene
    Vermögen wieder nur für gemeinnützige, spendenbegünstigte oder mildtätige Zwecke im Sinne
    der §§ 34 ff BAO verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
    zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine
durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.